Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» Der Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Soweit weitergehend, wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.