1. Die mit Verfügung vom 21. November 2018 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt. Der Gesuchsgegnerin ist weiterhin untersagt, das von der Gesuchstellerin gemalte Bild gemäss Gesuchsbeilage 3 zu übermalen oder von Dritten übermalen zu lassen. Die Gesuchsgegnerin wird vorläufig angewiesen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, auch durch Dritte, zu schützen und es auf derjenigen Leinwand und demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hat. Diese Anordnungen ergehen unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall (Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB).