20. Eine Parteientschädigung wird vorerst nicht gesprochen. Auch hier bleibt die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren vorbehalten. Im Falle der Nichtprosequierung steht der Gesuchstellerin zudem die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Festsetzung einer Parteientschädigung zu stellen. Die Gesuchsgegnerin kann keine Parteientschädigung beanspruchen, da sie nicht anwaltlich vertreten war und keine bedeutenden Auslagen und Umtriebe gehabt hat und auch nicht geltend macht. 7 Das Handelsgericht entscheidet: