6 Art. 104). Die Kostenverteilung wird daher bereits im vorliegenden Massnahmenentscheid vorgenommen; dies auch für den Fall, dass es zu keinem Hauptprozess kommen sollte. 19.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 19.3 Der vorliegende provisorische Entscheid legt den Streit zwischen den Parteien nicht endgültig bei.