19. 19.1 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit dem Endentscheid befunden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Werden hingegen, wie hier, vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses angeordnet, sind die anfallenden Kosten regelmässig im Massnahmenentscheid selbst zu verteilen, unter Vorbehalt einer anderen Kostenregelung im Hauptprozess (vgl. STER- CHI, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung I, 2012, N. 11 f. zu