18. Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Gutheissung ihrer Begehren, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 7. Mai 2019 zur Einreichung einer Klage im ordentlichen Verfahren angesetzt. Beim Ansetzen dieser Frist wurde der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 Bst. a ZPO bereits mitberücksichtigt.