17. Hingegen hat die Gesuchstellerin nach wie vor ein schützenswertes Interesse daran, dass das Bild bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse nicht verändert, übermalt oder zerstört wird. Die Gesuchsgegnerin ist gemäss ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren der Ansicht, ihr stehe das Eigentum und damit auch das Recht, über das Gemälde nach Belieben zu verfügen, zu. Um eine Beeinträchtigung des Bildes zu verhindern, sind die mit Verfügung vom 21. November 2018 angeordneten vorsorglichen Sicherungsmassnahmen somit aufrecht zu erhalten.