Weder ist hierfür besondere Dringlichkeit gegeben, noch erwächst der Gesuchstellerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das Bild vorerst bei der Gesuchsgegnerin verbleibt. Das Rechtsbegehren um Rückgabe des Bildes innert einer gerichtlich zu bestimmenden Frist wird daher abgewiesen.