16. Während die Gesuchstellerin das Bild gegen Ersatz einer gleichartigen Leinwand und Rahmen respektive des tatsächlichen Materialwerts in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 URG zurückhaben möchte, ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, dass ihr dieses Recht nicht zusteht. Zur Beantwortung der Frage, wem schlussendlich das Eigentum am fraglichen Bild zukommt, sind vertiefte Abklärungen nötig. Dies hat im ordentlichen Verfahren zu geschehen. Weder ist hierfür besondere Dringlichkeit gegeben, noch erwächst der Gesuchstellerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das Bild vorerst bei der Gesuchsgegnerin verbleibt.