14. Gemäss Art. 15 Abs. 1 URG dürfen Eigentümer von Originalwerken, zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, diese nicht zerstören, ohne dem Urheber vorher die Rücknahme anzubieten, sofern ein berechtigtes Interesse des Urhebers anzunehmen ist. Die Rücknahme muss zum Materialwert erfolgen. 15. Dass die Gesuchstellerin das streitgegenständliche Gemälde gemalt hat, ist unbestritten. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Ehemann der Gesuchsgegnerin mit