Die von ihr, der Gesuchsgegnerin, vorgelegten Vorschläge hätten eine Anregung für die Gesuchstellerin sein sollen, wie der Preis aussehen könnte (pag. 24). Zusammengefasst stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, bei der von ihrem Mann angefertigten Leinwand handle es sich um ein Unikat, welches in ihrem Eigentum stehe. Ein Austausch komme nicht in Frage (pag. 25).