13. Ergänzend macht die Gesuchsgegnerin geltend, ihr Mann, E.________, habe die Leinwand nicht nur angefertigt und grundiert, sondern darauf bereits die Vorzeichnung für das Bild aufgemalt. Er habe somit den Grundstein zum eigentlichen Bild gelegt. Zudem sei die von der Gesuchstellerin im Malergeschäft Boesner gekaufte Ersatzleinwand niemals mit der Einzelanfertigung ihres Mannes vergleichbar (pag. 23). Die Gesuchstellerin habe nie einen Preis für das Bild genannt. Die von ihr, der Gesuchsgegnerin, vorgelegten Vorschläge hätten eine Anregung für die Gesuchstellerin sein sollen, wie der Preis aussehen könnte (pag.