Dies tat sie in der Folge auch, zu einem Austausch des Ersatzrahmens kam es in der Folge aber nicht mehr. Am 10. November 2018 sandte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin eine WhatsApp-Nachricht mit folgendem Inhalt (GB 4 Z. 638 ff.): Liebe A.________, Unterdessen wird die Idee von einem Bild nach meinen Vorstellungen ziemlich anstrengend! Bild (Leinwand usw.) sind mein/unser Eigentum! Lediglich eine hauchdünne Farbschicht stammt von Dir. Einen angemessenen Preis konntest / wolltest du nicht nennen! E.________ möchte SEINE Leinwand behalten!