2016, N. 22 zu Art. 261 ZPO). Damit sind vorsorgliche Massnahmen auf den Erhalt des bisherigen Zustands respektive auf Sicherung ausgerichtet. Sie sollen den Entscheid in der Hauptsache nicht präjudizieren. Daher werden in erster Linie Sicherungs- und Regelungsmassnahmen, nur in seltenen Fällen hingegen Leistungsmassnahmen angeordnet (vgl. zum Ganzen GÜNGERICH, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung II, 2012, N. 4 ff. zu Art. 262 ZPO). Schliesslich müssen die verhängten Massnahmen verhältnismässig sein. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.