6. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]) ist das Handelsgericht in sachlicher Hinsicht zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Diese Zuweisung gilt unabhängig vom Streitwert. Weiter ist das Handelsgericht auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Da die Gesuchstellerin ihre Ansprüche auf das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) stützt, ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben.