5. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist gemäss Art. 36 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Gericht am Wohnsitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Zu den unerlaubten Handlungen in diesem Sinne gehören auch Verletzungen von Immaterialgüterrechten, namentlich von Urheberrechten, wie sie von der Gesuchstellerin geltend gemacht werden. Für vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 13 ZPO zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gelegen ist oder an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.