Weiter wurde die Gesuchsgegnerin vorläufig angewiesen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, auch durch Dritte, zu schützen. Sie wurde insbesondere angewiesen, das Bild auf derjenigen Leinwand und demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hatte. Soweit weitergehend, wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (pag. 11 ff.). 3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies der Vizepräsident ein Fristverlängerungsgesuch der Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme ab und gewährte ihr hierfür eine Nachfrist von drei Tagen (pag. 18).