4. Die Anordnungen gemäss Ziffer 1 bis 3 vorstehend seien ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin (Superprovisorium) und unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verfügen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -