2. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, insbesondere auch durch Dritte, zu schützen. Die Gesuchsgegnerin sei insbesondere anzuweisen, das Bild auf derjenigen Leinwand und demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hat. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin das von ihr gemalte Bild innert einer durch das angerufene Gericht zu setzenden Frist auf der gleichen Leinwand und dem gleichen Rahmen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hat, an der Wohnadresse der Gesuchstellerin zurückzugeben.