Über die Frage, wem das Eigentum am streitgegenständlichen Bild zukommt, ist im ordentlichen Verfahren zu befinden (E. 16). Die Gesuchstellerin hat jedoch ein schützenswertes Interesse daran, dass das Bild bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse nicht verändert, übermalt oder zerstört wird. Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 URG wird die Gesuchsgegnerin vorläufig angewiesen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, auch durch Dritte, zu schützen und es auf derjenigen Leinwand und demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hat (E. 17). Erwägungen: I. Prozessgeschichte