{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-02-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2018-124_2019-02-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2018_124_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780d8b7e002e45c13c0011f3c44cbcf83af7223100643ec9382654d90f87f1bf62a4ea91736a222d20a08ae8462b49390e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780d8b7e002e45c13c0011f3c44cbcf83af7223100643ec9382654d90f87f1bf62a4ea91736a222d20a08ae8462b49390e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2018_124", "Checksum": "6a960f66d2630fc875839bd033a65ae4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2018 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 05.02.2019 HG 2018 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 05.02.2019 HG 2018 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urheberrecht; vorsorgliche Massnahme | Urheberrecht"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:51:46", "Checksum": "0163c13a2693df1b5368797414e53eb2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 05.02.2019 HG 2018 124\nRegeste:\nUrheberrecht; vorsorgliche Massnahme | Urheberrecht\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 18 124\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2019\n\nBesetzung Oberrichter D. Bähler (Vizepräsident)\nGerichtsschreiberin Lustenberger\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nC.________\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand Urheberrecht\nvorsorgliche Massnahmen mit Superprovisorium\n\nGesuch vom 20. November 2018\nRegeste:\nUrheberrecht; vorsorgliche Massnahme\nStreitgegenstand bildete ein Bild, welches die Gesuchstellerin im Auftrag der Gesuchsgegnerin auf einer von dieser zur Verfügung gestellten Leinwand gemalt und dieser auch\nübergeben hatte. Eine Einigung über den Preis kam jedoch nicht zustande, so dass die\nGesuchsgegnerin erklärte, das Bild gegen Ersatz der Leinwand zurückzunehmen.\nÜber die Frage, wem das Eigentum am streitgegenständlichen Bild zukommt, ist im ordentlichen Verfahren zu befinden (E. 16).\nDie Gesuchstellerin hat jedoch ein schützenswertes Interesse daran, dass das Bild bis\nzum rechtskräftigen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse nicht verändert, übermalt\noder zerstört wird. Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 URG wird die Gesuchsgegnerin vorläufig\nangewiesen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, auch durch Dritte, zu schützen\nund es auf derjenigen Leinwand und demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hat (E. 17).\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 20. November 2018 (pag. 1 ff.) reichte A.________ (nachfolgend:\nGesuchstellerin) beim Handelsgericht des Kantons Bern ein Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen gegen C.________ (nachfolgend:\nGesuchsgegnerin) ein. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen (Sicherungs-)Massnahme gemäss Art.\n265 Abs. 1 ZPO zu verbieten, das von der Gesuchstellerin gemalte Bild gemäss Gesuchsbeilage 3 zu\nübermalen oder von einem Dritten übermalen zu lassen.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, insbesondere\nauch durch Dritte, zu schützen. Die Gesuchsgegnerin sei insbesondere anzuweisen, das Bild auf derjenigen Leinwand und demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert\nhat.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin das von ihr gemalte Bild innert einer\ndurch das angerufene Gericht zu setzenden Frist auf der gleichen Leinwand und dem gleichen Rahmen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hat, an der Wohnadresse der Gesuchstellerin\nzurückzugeben.\n\n4. Die Anordnungen gemäss Ziffer 1 bis 3 vorstehend seien ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin (Superprovisorium) und unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO i.V.m.\nArt. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verfügen.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -\n\n2\n2. Der Vizepräsident des Handelsgerichts hiess das Gesuch mit Verfügung vom\n21. November 2018 teilweise gut. Der Gesuchsgegnerin wurde vorläufig untersagt,\ndas von der Gesuchstellerin gemalte Bild gemäss Gesuchsbeilage 3 zu übermalen\noder von Dritten übermalen zu lassen. Weiter wurde die Gesuchsgegnerin vorläufig\nangewiesen, das Bild vor Beschädigung und Zerstörung, auch durch Dritte, zu\nschützen. Sie wurde insbesondere angewiesen, das Bild auf derjenigen Leinwand\nund demjenigen Rahmen zu belassen, mit denen die Gesuchstellerin es ihr geliefert hatte. Soweit weitergehend, wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer\nvorsorglicher Massnahmen abgewiesen (pag. 11 ff.).\n\n3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies der Vizepräsident ein Fristverlängerungsgesuch der Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme ab und\ngewährte ihr hierfür eine Nachfrist von drei Tagen (pag. 18).\n\n4. In ihrer Gesuchsantwort vom 18. Dezember 2018 erklärte die Gesuchsgegnerin,\nein Austausch der Leinwand komme nicht in Frage und beantragte damit sinngemäss eine Abweisung des Gesuchs (pag. 22 ff.).\n\nII. Formelles\n\n"}