2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5‘000.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Der Betrag wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8‘496.40 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (per Einschreiben): - den Parteien Mitzuteilen (A-Post): - dem Sekretariat der WEKO (Art. 48 Abs. 2 KG) Bern, 14. Dezember 2018 Der Vizepräsident: Oberrichter Schlup