13. Die Gesuchsgegnerin obsiegt in vollem Umfang und hat entsprechend Anspruch auf Zusprechung der vollen Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 8‘496.40 zuzusprechen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 9 Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.