SR 641.20]); die Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (Praxisfestlegung gemäss Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 und 4A_489/2017 vom 26. März 2018 E. 6). Damit beträgt das geltend gemachte Honorar CHF 8‘225.00. Dieses ist angemessen und damit zuzusprechen. 12.3 Die geltend gemachten Auslagen von CHF 271.40 erscheinen ebenfalls angemessen. Auszugehen ist somit von einem Betrag von gesamthaft CHF 8‘496.40.