8 11.2 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11.3 Vorliegend hat die Gesuchstellerin einen Vorschuss von CHF 5'000.00 geleistet. Die Gerichtskosten werden mit diesem Vorschuss verrechnet.