Wird ein Verfahren durch Nichteintreten erledigt, so kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 7 Abs. 1 VKD). 10.3 Zeit- und Arbeitsaufwand waren im vorliegenden Verfahren unterdurchschnittlich. Da auf das Gesuch nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich vorliegend, die Mindestgebühr von CHF 9‘000.00 zu unterschreiten und die Entscheidgebühr auf CHF 5‘000.00 festzusetzen. 11. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.1 Da vorliegend die Gesuchstellerin unterliegt, sind die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen.