8. Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, die Kosten für das vorliegende Massnahmeverfahren seien unnötig gewesen, weil die Gesuchstellerin bereits mit einem praktisch identischen Gesuch unterlegen sei und das erneute Gesuch auch bereits aus rein formellen Gründen abzuweisen sei. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Gesuchstellerin jedenfalls unterliegt und sich daher eine gesonderte Kostenliquidation – wie bereits im ersten Massnahmeentscheid vom 26. März 2018 – ohnehin rechtfertigt. 9. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).