__» getroffenen Schlussfolgerungen in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. 5.10 Die Zusammenfassung des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO vom 1. Mai 2018 führt nach dem Gesagten auf der Sachverhaltsebene nicht zu einer Veränderung gegenüber demjenigen Sachverhalt, der dem ersten Massnahmeentscheid vom 26. März 2018 zugrunde lag. Damit scheitert der erneute Antrag der Gesuchstellerin an der Rechtskraftwirkung des ersten Massnahmeentscheids. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 26. Oktober 2018 ist nicht einzutreten.