Die Vorbringen der Gesuchstellerin stellen aus folgenden Gründen keine neuen erheblichen Tatsachen dar: Zunächst handelt es sich lediglich um eine Vorabklärung und nicht um eine Untersuchung, die zudem vom Sekretariat der WEKO durchgeführt und (in Form einer Zusammenfassung) veröffentlicht wurde und nicht von der WEKO selbst. Sodann ist die Formulierung so offen und vage («provisorisch davon auszugehen», «möglicherweise marktbeherrschende Stellung»), dass sich daraus kaum etwas ableiten lässt. Zu beachten ist hier auch, dass Zivilgerichte selbst an Gutachten der WEKO, welche gestützt auf Art.