265 N. 121 f.). Das Sekretariat der WEKO habe im Schlussbericht der Vorprüfung des Vertriebsnetzes der AMAG vom 1. Mai 2018 festgehalten, der Aftersales-Markt sei markenspezifisch abzugrenzen und die AMAG könnte deshalb marktbeherrschend sein. Die Gesuchstellerin leitet daraus ab, dass dies auch in Bezug auf die Gesuchsgegnerin gelte, da eine solche Position grundsätzlich jedem Generalimporteur oder Betreiber eines Vertriebsnetzes zukomme. Der Schlussbericht der WEKO in Sachen AMAG lasse sich somit auch für die Begründung der Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin auf dem Aftersa- les-Markt heranziehen.