nicht den Verfügungsanspruch, sondern den Verfügungsgrund und die Dringlichkeit. Für den Verfügungsanspruch relevant ist damit (auch nach Ansicht der Gesuchstellerin selbst) einzig die Zusammenfassung des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO in Sachen AMAG. 5.7 Die Gesuchstellerin bringt dazu vor, der Verfügungsanspruch stehe und falle mit der Abgrenzung des relevanten Marktes, die sich auch auf die Marktbeherrschung auswirke (Massnahmeverfahren 2; pag. 265 N. 121 f.).