5.6 Die Gesuchstellerin stützt sich in ihrem neuen Gesuch einerseits auf die zwischenzeitlich erstellten Halbjahres-Geschäftsabschlüsse und andererseits auf die Zusammenfassung des Schlussberichts des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) betreffend Vorprüfung des Vertriebsnetzes der AMAG vom 1. Mai 2018 (Massnahmeverfahren 2; pag. 265). Die Halbjahres-Geschäfts- abschlüsse betreffen selbst nach den eigenen Angaben der Gesuchstellerin (Massnahmeverfahren 2; pag. 265 ff. N. 120 ff.) nicht den Verfügungsanspruch, sondern den Verfügungsgrund und die Dringlichkeit.