Damit das Handelsgericht erneut über vorsorgliche Massnahmen entscheiden könnte, müsste die Gesuchstellerin somit neue Tatsachen vorbringen, welche für die Frage des Verfügungsanspruchs erheblich sind. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin bringe gegenüber dem vorangehenden Gesuch nichts Neues vor, was relevant wäre (Stellungnahme, N. 4, 41). 5.6