So kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa eine Klage, welche mangels Fälligkeit abgewiesen wurde, erneut mit der Begründung erhoben werden, die Fälligkeit sei zwischenzeitlich eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.1). 5.5 Im ersten Massnahmeverfahren hat das Handelsgericht das Gesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung abgewiesen, ein Verfügungsanspruch sei zu verneinen. Damit das Handelsgericht erneut über vorsorgliche Massnahmen entscheiden könnte, müsste die Gesuchstellerin somit neue Tatsachen vorbringen, welche für die Frage des Verfügungsanspruchs erheblich sind.