Diesfalls stützt sich die neue Klage auf rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren und ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils liegen (BGE 139 III 126 E. 3.2.1 S. 130 mit Hinweisen). 5.2 Summarentscheide sind grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt, d.h. sie werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit – unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO – unwiderrufbar (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381, 43 E. 2.5.2 S. 46 mit Hinweisen).