4 Handelsgerichts vom 26. März 2018 einer erneuten Prüfung vorsorglicher Massnahmen entgegensteht. 5.1 Allgemein verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212; 139 III 126 E. 3.1 S. 128; 121 III 474 E. 2 S. 477).