5. Prozessvoraussetzung ist nach Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin in ihrem (erneuten) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 26. Oktober 2018 deckt sich (mit Ausnahme eines neu hinzugefügten Eventualbegehrens; dazu unten E. 5.3) mit ihrem Rechtsbegehren im ersten Massnahmegesuch vom 16. Februar 2018; es stellt sich daher die Frage, ob der erste Massnahmeentscheid des