3. Bei hängigem Hauptprozess entscheidet der Präsident des Handelsgerichts – und als dessen Stellvertreter der Vizepräsident – in allen Angelegenheiten, die gemäss Art. 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Da die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 248 Bst. d ZPO im summarischen Verfahren erfolgt, ist der Vizepräsident vorliegend zuständig.