Mit Eingabe vom 21. November 2018 (Eingang: 22. November 2018; nachfolgend: Stellungnahme) beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen; subeventualiter sei die Gesuchstellerin zur Leistung einer Sicherheit i.S.v. Art. 264 Abs. 1 ZPO in der Höhe von mindestens CHF 1‘400‘000.00 zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (Massnahmeverfahren 2;