2.2 Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 21. Februar 2018 ab (Massnahmeverfahren 1; pag. 57). 2.3 Am 12. März 2018 reichte die Gesuchsgegnerin eine auf die Unzuständigkeitseinrede beschränkte Klageantwort ein und beantragte u.a., das Klageverfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken (Klageverfahren; pag. 74 ff.). 2.4 Mit Entscheid vom 26. März 2018 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Bern das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Massnahmeverfahren 1; pag. 126 ff.).