Rechtskraft von Summarentscheiden: Auch Summarentscheiden kommt eine beschränkte Rechtskraft zu. Nach Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen scheitert ein neuer Antrag um vorsorgliche Massnahmen an der Rechtskraftwirkung (E. 5, insb. E. 5.2), sofern keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Erwägungen: I. Prozessgeschichte