3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 14‘600.00, werden der Beklagten auferlegt und mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten in der Höhe von CHF 14‘600.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 22‘636.00 (inkl. Auslagen, keine MwSt) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen (per Einschreiben): - den Parteien Mitzuteilen: - dem Institut für Geistiges Eigentum