2. Im Zuwiderhandlungsfall gegen das Verbot gemäss Ziff. 1 hiervor können die Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB mit einer Busse von bis zu CHF 10‘000.00 bestraft werden. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»