Die Beklagte hat der Klägerin somit eine Parteientschädigung von total CHF 22‘636.00 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 25 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagten wird ab Datum der eingetretenen Rechtskraft des Urteils verboten, mit dem Kennzeichen «NITRO» gekennzeichnete Bekleidung in der Schweiz anzubieten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen, zu bewerben, sonst wie im Geschäftsverkehr zu verwenden oder bei entsprechenden Handlungen in irgendeiner Weise mitzuwirken.