24 Berücksichtigung dieser Umstände erscheint insgesamt ein Honorar von CHF 22‘000.00 als der Streitsache angemessen. 30.5 Hinzu kommen die notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO; Art. 2 PKV). Unter diesem Titel macht der Rechtsanwalt der Klägerin einen Betrag von CHF 636.00 geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 30.6 Nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Mehrwertsteuer.