30.3 Rechtsanwalt A.________ macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 106 Stunden à CHF 300.00 (ausmachend CHF 31‘800.00) zuzüglich Auslagen von CHF 636.00 sowie Mehrwertsteuer geltend (pag. 226 f.). 30.4 Das vorliegende Verfahren erweist sich betreffend die dargelegten Kriterien (vgl. E. 30.2 oben) in jeder Hinsicht als durchschnittlich. Das geltend gemachte Honorar erweist sich insofern als zu hoch, zumal der klägerische Rechtsanwalt bei der Berechnung des Rahmens den massgeblichen Kostenrahmen für Streitwerte von über CHF 100‘000.00 heranzieht.