BSG 168.811]). Bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 ergibt sich ein interpoliertes Mittel von CHF 15‘800.00 (vgl. Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. März 1997, publ. in: in dubio 4/97, S. 20 f.). Innerhalb des Rahmens bemessen sich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 2 PKV). 30.3 Rechtsanwalt A.__