Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien sowie die Bedeutung des Geschäfts sind ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Insofern erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 14‘600.00 der Streitsache angemessen. 29.3 Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 14‘600.00 werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Gerichtskosten von CHF 14‘600.00 zu ersetzen.