Insbesondere stellt auch der Teilvergleich anlässlich der Verhandlung bzw. der Rückzug der Rechtsbegehren 2 und 3 keinen solchen Grund dar, haben die Parteien doch explizit vereinbart, dass dies keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung haben soll (vgl. pag. 225). Auch die territoriale Eingrenzung des Begehrens auf die Schweiz rechtfertigt keine teilweise Kostenauferlegung an die Klägerin, denn aus der Klagebegründung geht ohne Weiteres direkt hervor, dass die Klage bloss auf ein Unterlassen innerhalb der Schweiz abzielt.