28. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, werden die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten auferlegt. Gründe gemäss Art. 107 f. ZPO, die für eine vom Verfahrensausgang abweichende Aufteilung sprechen würden, liegen keine vor. Insbesondere stellt auch der Teilvergleich anlässlich der Verhandlung bzw. der Rückzug der Rechtsbegehren 2 und 3 keinen solchen Grund dar, haben die Parteien doch explizit vereinbart, dass dies keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung haben soll (vgl. pag.